Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Maß und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. Das gilt auch im Hinblick auf in Prospekt oder ähnlichen Unterlagen gemachte Angaben.
2. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt der Vertragspartner verbindlich, den Vertrag schließen zu wollen. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Etwaige erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
1. Wir sind berechtigt, vom Vertag zurückzutreten, wenn sich herausstellt, dass der Vertragspartner falsche oder unvollständige Angaben bzgl. Seiner Kreditwürdigkeit gemacht haben sollte. Darüber hinaus besteht ein Rücktrittsrecht insbesondere für den Fall, dass ein Warenkreditversicherer die Versicherung ablehnt.
2. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, die Ausübung des Rücktrittsrechts durch Stellung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Vertragsfüllungsbürgschaft einer Deutschen Großbank, Sparkasse oder Versicherung abzuwenden.
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; letztere wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Vorbehaltlich einer durch unsere Auftragsbestätigung zum Ausdruck gebrachten abweichenden Fälligkeitsregelung verpflichtet sich der Vertragspartner, Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Vertragspartner auch ohne besondere Mahnung in Zahlungsverzug. Während des Verzuges ist die Geldschuld in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinsatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorgehalt rechtzeitiger und vollständiger Einlösung zahlungshalber angenommen, ohne dass wir zur Annahme verpflichtet wären. Auf Wechsel oder Schecks entstehende Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
4. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder anderen Umständen, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners hinweisen, berechtigen uns, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung – ohne Rücksicht auf etwaig getroffene Zahlungsvereinbarungen – fällig zu stellen. Falls noch keine Lieferung erfolgt ist, braucht Selbige nur noch gegen Vorkasse vorgenommen zu werden. Desgleichen bleibt die Erklärung des Rücktritts vorbehalten.
5. Der Vertragspartner hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Auch in diesem Fall muss der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sein.
Bei von uns genannten Lieferzeiten handelt es sich immer nur um „ca.-Angaben“. Unbedingte Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeiten ist die Abklärung aller technischen Fragen, sowie – insbesondere – die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Vertragspartners.
Gerät der Vertragspartner mit der Abnahme der Ware in Verzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist dazu berechtigt, vom Vertag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Der Schadensersatzanspruch beläuft sich auf 25% des Auftragswertes, wobei dem Vertragspartner der Nachweis eines niedrigeren oder keines Schadens ausdrücklich vorbehalten bleibt.
Desgleichen behalten wir uns vor, einen etwaigen höheren Schaden gesondert geltend zu machen.
1. Das Eigentum an der Ware bleibt bis zum vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung – einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – vorbehalten.
2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend (zum Neuwert) zu versichern.
3. Der Vertragspartner tritt alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer sicherungshalber an uns ab.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eignen Geschäfts-/Wohnsitzwechsel hat der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht dazu in der Lage ist, die uns aus der Wahrung unserer Rechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorstehenden Ziffern dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
6. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung durch einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Vertragspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
7. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt stets – im Namen und im Auftrag – für uns. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen Bestandteilen. In allen Fällen verwahrt der Vertragspartner die neue Sache unentgeltlich für uns.
An Entwürfen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Diapositiven, Filmen und anderen Unterlagen und Informationsträgern behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor. Die entsprechenden Unterlagen/Informationsträger dürfen ohne unsere Einwilligung weder kopiert noch Dritten – in welcher Form auch immer – zugänglich gemacht werden. Der Vertragspartner erkennt ausdrücklich an, insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet zu sein.
Wir verpflichten uns, die uns – aus welchen Gründen auch immer – übertragenen Sicherheiten auf Veranlagen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Vertragspartner über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzuge der Annahme ist.
1. Für etwaige Mängel der Waren leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung sind uns zumindest zwei Nachbesserungesversuche einzuräumen.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängel, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Enthalt sorgfältig zu untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 5 Tagen – ebenfalls ab Empfang der Ware – schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzung, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vertragspreis und Wert der mängelbehafteten Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Angaben zum Lieferungs- und Leistungsgegenstand, zum Verhandlungszweck usw. (z.B. Maße, Gewicht, Farbbezeichnung) sind als annährend zu betrachten. Lediglich unerhebliche Abweichungen begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch möglich, vermieden. Technisch bedingte Mehr- oder Minderleistungen begründen keinen Mangel. Bei Sonderanfertigungen bleiben Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von bis zu 10% vorbehalten. Gewährleistungsansprüche können daran nicht geknöpft werden. Restemengen aus Lieferkontrakten und Materialüberhänge – nachweislich kundenbezogene Beschaffung – sowie nicht amortisierte Kosten werden nach Ablauf, sofern bekannt gemacht, in Rechnung gestellt.
7. Garantie im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns nicht.
1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners.
3. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners.
4. Soweit Schadensersatz zu leisten ist, ist unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
Verzug ist erst eingetreten, wenn wir nach Ablauf einer vom Vertragspartner zu setzenden Nachfrist von mindestens 4 Wochen – aus Gründen, die von uns vertreten sind – noch immer nicht vertragsgemäß geleistet haben.
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, bei dieser einerseits vom Kunden/Vertragspartner auf Schadensersatz Anspruch genommen wurden, sind ausgeschlossen.
Weitgehende Ansprüche gemäß § 478 BGB bleiben unberührt.
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages – einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen – ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Conal Metallbaugesellschaft mbH
Stand: 2018